BREXIT-RUTH – Die Wahrheit über die Panikmache mit dem s.g. Brexit
Leider sehen wir uns gezwungen, unsere Kunden und andere verunsicherte Unternehmer, die direkt oder indirekt mit Großbritannien (United Kingdom) in Verbindung stehen oder selbst europäisch-britische Unternehmer sind, vor medialer Panikmache und unseriösen Pamphleten unbekannter Vereine, dubioser Organisationen, selbsternannter Experten und Propheten u.ä. durch gesicherte Fakten und die nachstehenden Informationen zu schützen.
Bisher ist Fakt: Das Vereinigte Königreich hat am 29/03/2017 einen Antrag entsprechend Artikel 50 EUV (s.g. Lissabon-Vertrag) bei der EU ausgelöst/gestellt, um damit einen geregelten Austritt als Mitgliedsstaat der EU zu erwirken.
Dieses soll danach (bzw. kann frühestens) nach einer Verhandlungsfrist von 2 Jahren geschehen. Bisher gibt es noch keine abschließenden Regelungen bezüglich der vielen komplexen wirtschaftlichen und damit auch rechtlichen Konsequenzen aus dieser möglichen Trennung.
Aber auch das Austrittsdatum ist kein Fixum, denn:
- Großbritannien kann jederzeit seinen Antrag zurücknehmen, zumal nach derzeitiger Lage in Großbritannien (wo die Mehrheiten für einen Exit vom Brexit oder aber ein neues Referendum zunehmen) das Parlament dem endgültigen Abkommen (und damit Brexit) zustimmen muss.
- Die EU kann den Austritt blockieren, wenn vorher nicht alle erheblichen (Ausgleichs-) Zahlungen an die EU erfüllt wurden, über deren endgültige Höhe bisher keine Einigkeit erzielt wurde.
- Das EU-Gesetz sieht bereits (ohne weitere ebenfalls mögliche Beschlüsse) die Möglichkeit einer 2jährigen Verlängerung dieser Phase vor.
- Es wird bereits über eine von Großbritannien beantragte weitere Übergangsphase verhandelt.
- Schottland will in jedem Fall auch unabhängig von Großbritannien ein Teil der EU bleiben.
- Die Frage mit dem Zoll-Status von Nord-Irland und der EU ist bisher nicht zu regeln, was aber eine zwingende Voraussetzung für eine Trennung und eine (ohnehin kleine und fragwürdige) Mehrheit im britischen Parlament für die Zustimmung zum Brexit ist bzw. wird.
- Auch das britische Oberhaus (einflussreiche Adlige, Industrielle und wichtige Unternehmer) steht einem möglichen (regelungslosen) Brexit negativ gegenüber, weshalb die derzeitige Regierungschefin (Premierministerin) von Großbritannien bereits diverse Zugeständnisse machen musste. Es wird also in jedem Fall eine Regelungsphase geben, denn es ist undenkbar, dass ein Beschluss sofort umgesetzt werden kann. Selbst der Beschluss eines einfachen Gesetzes dauert stets bis zu dessen Inkrafttreten (erst recht mit Klagen dagegen, für die Großbritannien weiterhin der EU-Rechtsprechung unterliegt). Bisher steht aus den Verhandlungen zu einem möglichen Austritt fest:
Die in der EU, sowie den meisten Staaten (darunter auch Deutschland etc.) ohnehin rechtsstaatlich obligatorischen “Bestandschutzregelungen“ bleiben für alle bisherigen unternehmerischen Verbindungen (die ohnehin nur schwer zu trennen wären) erhalten/anerkannt. Großbritannien hat die dafür und für einen künftigen freien Waren-, Handels- und Dienstleistungsverkehr (ebenso Grundlage für eine mögliche Niederlassungsfreiheit) zwingend notwendigen Anerkennungen von EU-Reglungen und Gesetzen im Rahmen eines speziellen Gesetzes bereits ratifiziert. Damit ist zumindest die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit mit der EU gewahrt. Großbritannien als Drittstaat: Sollte es letztlich tatsächlich zu einem regellosen Ausscheiden kommen und keinerlei Vereinbarungen oder Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien mehr verabschiedet werden, könnte das Vereinigte Königreich dann (wenn es ebenso auch nicht als Commonwealth-Staat anerkannt würde) den Status eines Drittstaates ohne Vereinbarungen einnehmen.
Auch dieser Fall wäre bereits geregelt. Externe Firmen/Unternehmen (juristisches Personen, Kapitalgesellschaften etc.) werden in der EU und somit auch in Deutschland (ständige BGH Rechtsprechung) nach nur zwei Grundsätzen behandelt. A: Die Gründungstheorie: Diese gilt für Staaten der EU, des EWR und Ländern mit besonderen Abkommen (z.B. den USA, dem Commonwealth etc.) B: Die Sitztheorie: Diese gilt für alle übrigen Drittstaaten und ist ebenso vollständig gesetzlich geregelt. Für bereits etablierte und eingetragene Firmen im nationalen Register eines anderen EU-Staates ändert sich dann faktisch nichts, vgl. Sitztheorie.
Natürlich gibt es durchaus marginale Änderungen in formalen Umsetzungen und Anforderungen, letztlich aber nur für neue Umsetzungen, nach diesem Scenario. Gerne beantworten wir hierzu konkrete Fragen. Ganz sicher aber wird es keine (zwangsweise) Auflösung/Liquidation/Enteignung/Wandlung etc. von legalen Unternehmen oder Vermögen geben. Die Staaten der EU handeln rechtsstaatlich und -sicher. Konsequenzen für Unternehmer und Ihre Gesellschaften/Firmen: Für unsere Kunden gilt darüber hinaus, dass wir im Falle eines solchen “Worst-Case-Scenarios“ einen Notfallplan bereits vorbereitet haben, der für Sie einen gleichwertigen Übergang ohne relevante rechtliche Veränderungen oder Nachteile bedeuten würde und über den wir Sie gerne im persönlichen Gespräch näher informieren. Lassen Sie sich also nicht verunsichern, behalten Sie wie stets einen klaren Unternehmerblick und fragen Sie (bei uns) nach, wenn Sie unsicher sind. Agieren Sie nicht kopflos und bedenken Sie, dass diese Probleme letztlich Hundertausende Unternehmen betreffen würden/werden, was eindeutige rechtssichere Regelungen implizieren wird. Eine derzeit überstürzte Wandlung Ihres Unternehmens hilft also ausschließlich dem Vermögen solcher Anbieter, die in Ihrem Unternehmen nur eine mögliche Einnahmequelle sehen. Sicher ist, dass vor einem klaren Abkommen und möglichen Regelungen auch sämtliche Alternativen keinen Sinn machen können, weil deren Folgen insgesamt ebenso ungewiss sind.
ANMERKUNGEN zum aktuellen Stand:
(1)Der Europäische Rat, Großbritannien und die EU‐Kommission haben bereits erklärt, wie eine mögliche und allseitig gewünschte Übergangsphase zu gestalten wäre. Der britische Vorschlag eines ca. 2jährigen befristeten
Übergangszeitraums (theoretisch wäre dieser unbegrenzt möglich) findet dabei derzeit die größte Zustimmung. Als Drittstaat soll dann Großbritannien bereits nicht mehr in Institutionen und Entscheidungsgremien der EU
vertreten sein. Das gesamte EU‐Recht und die Rechtsprechungshoheit der Unionsgerichte sollen aber weiterhin auch für Großbritannien gelten (letztlich also: gleiche Pflichten, weniger Rechte). Angeblich wurde diese bereits
beschlossen, da aber noch kein Ergebnis/Abschluss der gesamten Austrittsverhandlungen vorliegt, ist auch dieses bisher nicht mehr als eine Absichtserklärung. Lt. Handelsblatt gibt es bereits einen deutschen Gesetzentwurf des Auswärtigen Amtes, der für diesen Übergangszeitraum Rechtsklarheit schaffen soll, d.h. Regeln im Bundesrecht, die sich auf die EU-Mitgliedschaft beziehen, sollen im Übergangszeitraum demnach auch für
Großbritannien weiter gelten.