Wichtige Info zum Thema Brexit !
Dass die gut 10.000 englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland mit einem “Brexit” automatisch ihre Rechtsfähigkeit verlieren, ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil dies eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 GG) wäre.
Die deutsche Rechtsprechung ist damit gezwungen, die Rechtsfähigkeit von englischen Limiteds auch nach vollem Wirksamwerden eines “Brexits” so anzuerkennen wie zuvor. Den Rechtsrahmen bilden hier die einschlägigen EuGH-Urteile “Überseering”, “InspireArt” etc.
Das gilt freilich nur für Limiteds, die VOR Wirksamwerden eines “Brexit” (vorauss. 1.1.2019) gegründet werden.
Für Neugründungen NACH einem “Brexit” ist die o.a. EuGH-Rechtsprechung zwar nicht mehr unmittelbar einschlägig. Weil in London und Brüssel dem Vernehmen nach aber die gegenseitige Anerkennung von nach jeweiligen Recht gegründeten Unternehmen keinesfalls infragegestellt werden soll, wird dies im Rahmen der Brexit-Folgevereinbarung zu regeln sein.
Fazit: Für Unternehmer, die in Deutschland mit einer englischen Limited operieren, ist ein “Brexit” kurz- und langfristig kein Anlass zur Sorge